In vielen Grundsatzentscheidungen wurde dies schon herausgearbeitet, u.a. vom LG München / Urteil vom 21.05.2008, Az21 O 10753/07). Dort wird erklärt, welche Gesichtspunkte dafür sprechen, dass jemand auch Urheber eines Fotos ist. Das Gericht stellte weiterhin klar, welche Indizien nicht für den Beweis herangezogen werden können. Auf eine Zusammenfassung aller Entscheidungsgründe des Gerichts möchte ich hier verzichten und es kurz halten.
Wer ist Urheber der Bilder ?
Von Indizien zu Beweisen der Urheberschaft
Keine Indizien für die Urheberschaft sind laut Gerichtsurteil die Metadaten oder EXIF-Dateien die im Bild gespeichert werden, da diese sehr leicht mit entsprechenden Programmen und kostenloser Software geändert werden können. Ebenso können diese einfach falsch eingestellt sein, durch falsche Bedienung oder ungenaue Kameraeinstellungen. Darum ist auch das Datum der Abspeicherung bzw. das Aufnahmedatum kein Beweis für das Gericht. Diese können durch manuelle Einstellungen und Fehler an den Geräten abweichen (falsche Datumseinstellung, herausnehmen der Pufferbaterie, Aufspielen neuer Firmware usw). Hierzu gehören auch sogenannte „Hot Pixel“, sie sollen so etwas wie ein Fingerabdruck einer Kamera sein und sind ebenfalls nicht beweiskräftig.
Anerkannt wird der Besitz der Originals. Da oftmals Verkleinerungen im Internet kopiert werden, ist der Besitz der unkomprimierten Originaldatei bzw. der Originalgrösse ein erster Beweis. Ein weiterer Beweis ist, wenn das Foto einer Fotoserie entpsringt. Dabei können auch einzelne Bilder der Serie bereits gelöscht sein. Es muss nur erkennbar sein, dass es eine zusammenhängende Serie ist. Wenn Sie der Fotograf sind, haben Sie bestimmt mehr als diese eine Foto und können mit den anderen Motiven also die Urheberschaft belegen. Professionelle Fotografen sollen also auch solche Fotos behalten, die Sie zunächst nicht veröffentlichen oder an Kunden weitergeben. Fehlschüsse können Sie natürlich weiterhin löschen, aber achten Sie darauf, dass die Ihre Serie noch erkennbar bleibt.
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